AGBs

Kauf von Werbezeiten bei Digilight

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGBs der Firma Digilight Werbe- und Netzwerk GmbH zum Kauf von Werbezeiten bei Digilight und Kauf und Miete von digitalen Werbetafeln.
(Stand: Jänner 2023)

1. Vertragsgegenstand

1.1. Digilight Werbe- und Netzwerk GmbH (im Folgenden Digilight genannt) entwickelt, betreibt und pflegt digitale Informationsanlagen im öffentlichen Raum und in Geschäftsräumen.

1.2. Darüber hinaus kauft Digilight bei Partnern Werbezeiten auf digitalen Werbeflächen auftragsbezogen zu. Dem Werbeauftraggeber sind Konzept und Durchführung des Betriebes der Digilights durch Digilight bekannt. Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Digilight sind Verträge zwischen der Digilight und dem Werbeauftraggeber über die Ausstrahlung von Werbung auf den digitalen Werbeflächen.

2. Auftragserteilung und – Annahme

2.1. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des von Digilight erteilten Auftrags durch den Werbeauftraggeber zustande, Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.2. Aufträge von Agenturen/Mittlern haben den werbetreibenden Kunden namentlich zu bezeichnen. Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agentur/Mittler ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur/Mittler und Digilight zustande.

2.3. Digilight behält sich vor, die Annahme von Aufträgen – ganz oder teilweise – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Digilight abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiöse, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen / Unternehmen, in deren Einrichtungen die elektronische Werbung betrieben wird, zuwiderläuft.

2.4. Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge oder ein bestimmtes redaktionelles Umfeld der geschalteten Werbung besteht nicht.

2.5. Der Auftraggeber kann bis Schaltbeginn durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist Digilight berechtigt, unter Berücksichtigung ersparter eigener Aufwendungen eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt bis 8 Wochen vor Schaltbeginn 5%, bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Schaltbeginn 10%, bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Schaltbeginn 25% und bei Rücktritt bis 7 Tage vor dem vereinbarten Schaltbeginn 50% des vereinbarten Schaltpreises. Spätere Rücktritte werden zu 100% verrechnet.

3. Werbeinhalte

3.1. Die Herstellung der Werbemittel ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten an Digilight spätestens 5 Werktage vor Schaltbeginn geeignete Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Digilight wird den Auftragnehmer über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel unverzüglich informieren. Digilight übernimmt auf Wunsch des Werbeauftraggebers auf dessen Kosten die Herstellung der Werbemittel bzw. nimmt auf Wunsch des Werbeauftraggebers erforderliche Anpassungen ungeeigneter Werbemittel auf dessen Kosten vor. Sofern der Auftraggeber die Werbemittel nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, und sich die Schaltung dadurch verzögert, entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen.

3.2. Eine für die Schaltung von elektronischer Werbung von Digilight entwickelte Werbeidee und deren Umsetzung sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Werbeauftraggeber ist ohne gesonderte Nutzungsvereinbarung zu einer Nutzung dieser Werke nicht berechtigt.

3.3. Eine Herausgabe, der von Digilight gelieferten Werbemittel erfolgt, sofern es der Auftraggeber bis spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Schaltzeit schriftlich verlangt. Werbemittel, die während dieser Frist nicht zurückgefordert werden, gehen mit Beendigung der Schaltung entschädigungslos in das Eigentum der Digilight über und können von diesem entsorgt werden.

3.4. Der Werbeauftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbeinhalte und stellt Digilight ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, durch Verstöße gegen das Mediengesetz, das Urheberrechtsgesetz sowie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

3.5. Digilight ist berechtigt bis auf Widerruf, den Namen des Werbetreibenden als Referenz Werbemittel und Bilder des Werbemittels von Werbetreibenden als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es in Form einer webbasierenden Datenbank, auf der Digilight Website und in PR- und Marketingtexten zu verwenden. Ein Konkurrenzausschluss von Mitbewerbern des Werbetreibenden wird nicht zugesichert.

4. Preise & Zahlung

4.1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die angegebenen Preise sind in € (Euro) und verstehen sich exklusive Werbeabgabe und exklusive gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer. Satz- und Druckfehler sowie Änderungen und Fehler vorbehalten. Die vereinbarte Vergütung wird bei Beginn der Werbemaßnahme in voller Höhe in Rechnung gestellt und ist innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist, in Ermangelung einer solchen Frist binnen 14 Tagen vom Kunden zu bezahlen.

4.2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist Digilight vorbehaltlich seiner weiteren Rechte befugt, Verzugszinsen von 8%p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Anderweitige Zahlungsmodalitäten bedürfen einer gesonderten Absprache.

5. Gewährleistung & Höhere Gewalt

5.1. Digilight gewährleistet die vertragsmäßige Durchführung der Werbemaßnahmen. Der Auftragnehmer nimmt jedoch zur Kenntnis, dass Digilight beim Betrieb der Digilights von Dritten (Providern, Hardware, Leitungen, Stromversorgung, Partnern…) abhängt und daher eine unterbrechungs- und mängelfreie Schaltung der vereinbarten Werbung nicht garantiert werden kann.

5.2. Die Anzahl der gebuchten Screens und Ausspielungen kann in der Umsetzung abweichen. Wir garantieren 95% der gebuchten Ausspielungen. Unterlieferungen werden automatisch auf anderen Screens derselben Produkt-Kategorie kompensiert.

5.3. Für den Fall einer mangelhaften Schaltung, die den Wert oder die Tauglichkeit der Werbemaßnahme aufhebt oder wesentlich mindert, ist der Kunde zunächst berechtigt, eine ersatzweise Schaltung zu verlangen, sofern der mit der Werbung verfolgte Zweck noch erreichbar ist. Ist dies jedoch nicht möglich, kann der Kunde den vereinbarten Preis mindern oder die Aufhebung des Vertrages fordern. Offensichtliche Mängel hat der Kunde schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen zu rügen.

5.4. Digilight garantiert zu 100% die Anzahl der Ausspielungen auf den gebuchten digitalen Werbeflächen. Fallen bei einer Buchung von mehreren digitalen Werbeflächen einzelne Screens aus, so können die Ausspielungen auf den anderen digitalen Werbeflächen erhöht werden, um insgesamt die Garantierte Ausspielungsleistung (=Ausspielungen) zu erfüllen. Fallen mehr als 30% der Screens in einer gebuchten Kampagne mehr als 3 Tage aus, so informiert Digilight den Werbetreibenden umgehend darüber.

6. Haftung

6.1. Digilight haftet für Schäden, sofern Digilight Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vom Kunden nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

6.2. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen und Zinsenverlust und von Schäden Dritter aus Ansprüchen gegen den Kunden sind in jedem Fall ausgeschlossen.

7. Gerichtsstand 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

7.1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

7.2. Die Vertragsteile verzichten auf Irrtumsanfechtung im Wege sowohl der Klage als auch der Einrede.

7.3. Ergänzungen und Abänderungen, sowie Änderungen in Art und Umfang der Nutzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen des Schriftbarkeitserfordernisses.

7.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommen.

7.5. Allfällige Gebühren, Kosten und Steuern im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages gehen zu Lasten von Digilight.

7.6. Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht.

7.7. Beide Seiten verpflichten sich diesen Vertrag mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf etwaige Rechtsnachfolger zu überbinden. Ein Solcher Rechtsübergang ist jeweils dem Vertragspartner anzuzeigen.

Kauf und Miete von digitalen Werbetafeln

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsgegenstand
1.1. Digilight Werbe- und Netzwerk GmbH (im Folgenden Digilight genannt) errichtet, betreibt und pflegt digitale Informationsanlagen im öffentlichen Raum und in Geschäftsräumen für Kunden und eigene Zwecke. Dem Kunden sind Konzept und Durchführung der Errichtung und des Betriebes der Digilights durch Digilight bekannt.
1.2. Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Digilight sind Verträge zwischen Digilight und dem Kunden über die Errichtung und/ oder den Betrieb und/oder die Wartung und/oder die Miete von digitalen Informationsanlagen durch Digilight.

2. Auftragserteilung und – Annahme
2.1. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des von Digilight erteilten Auftrags durch den Kunden zustande, Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.2. Kaufgegenständlich sind digitale Informationsanlagen, das sind Screens mit einem Gehäuse im öffentlichen Raum oder in Geschäftsräumen. Auf diesen Screens sollen Werbe- und oder Informationsinhalte angezeigt werden. Die Verpflichtungen von Digilight umfassen die Herstellung und Lieferung der digitalen Informationsanlagen zum Aufstellungsort, die Aufstellung und Inbetriebnahme des Digilights und die Einschulung des Bedienungspersonals des Kunden.
2.3. Die Beauftragung an Digilight umfasst nicht die Durchführung von Vorarbeiten, wie die Herstellung eines festen Sockels/Unterbaus und die Erstellung eines Strom- und/oder Netzwerkanschlusses. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen. Die technischen Daten können dem Datenblatt entnommen werden, dass dem Kunden über Anforderung zur Verfügung gestellt wird.

3. Lieferung und Abnahme
3.1. Die Abnahme der digitalen Informationsanlage gilt als erfolgt, wenn der Kunde einen Bildnachweis über die Aufstellung am Aufstellort des Kunden (beigestelltes Fundament, Wandfläche) erhalten hat. Die Abnahme der eingesetzten Software gilt als erfolgt, wenn der Kunde Zugangsdaten zum System erhalten hat. Die weiteren Leistungen laut Angebot gelten als erfüllt, wenn innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung keine anderslautende Mitteilung an Digilight erfolgt. Nach erfolgtem Testlauf erfolgt die Übergabe des Systems, die durch ein Übernahmeprotokoll zu dokumentieren ist. Spätestens mit der Nutzung der Digilights durch den Kunden ist die Übernahme erfolgt.
3.2. Bei Vorliegen von unwesentlichen Mängeln bei gleichzeitiger Nutzung des Systems ist der Kunde nicht zur auch teilweisen Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.
3.3. Bei der Anlieferung der digitalen Informationsanlage hat der Kunde für Digilight den Zugang zum Aufstellort zu ermöglichen
3.4. Die Gefahr geht mit Lieferung der digitalen Informationsanlage am Standort auf den Kunden über. Der Ablieferung steht der Annahmeverzug des Kunden gleich.
3.5. Das Eigentum an der digitalen Informationsanlage bleibt bis zu seiner vollständigen Bezahlung durch den Käufer für Digilight vorbehalten. Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges nach Mahnung ist Digilight berechtigt, die digitalen Informationsanlage unter Aufrechterhaltung des Vertrages auf Kosten des Kunden einzuziehen.
3.6. Digilight übernimmt bei der Inbetriebnahme die Schulung und Einweisung des Betriebspersonals des Kunden (max. 3 Mitarbeiter). Der Kunde ist verpflichtet, bei der Inbetriebnahme das Betriebspersonal in ausreichender Anzahl und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.7. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb der digitalen Informationsanlage sind vom Kunden einzuholen. Diesbezügliche Steuern, Gebühren und Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
3.8. Digilight empfiehlt dem Kunden, die digitalen Informationsanlagen angemessen zu versichern, eine verlängerte Garantie des Herstellers zu erwerben und einen Wartungsvertrag zu beauftragen. Das Wartungsentgelt ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Die Wartungsleistungen umfassen eine einmalige jährliche Wartung sowie im Falle von Funktionsschäden oder Störungen ein Service innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, per Fernwartung oder per Vor-Ort Behebung durch einen Servicetechniker. Digilight empfiehlt, kritische Ersatzteile (LCD-Screen, LED Module, Rechner, Modem, Kameras usw. ) als Ersatzteile zu erwerben bzw. bei Digilight zu lagern.

4. Miete von digitalen Informationsanlagen
4.1. Digilight übernimmt die angemessene Wartung der digitalen Informationsanlagen. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur Funktionsstörungen oder Schäden der Digilights unverzüglich bekannt zu geben.
4.2. Alle Versicherungen, insbesondere die Haftpflicht-versicherung, ist vom Mieter der digitalen Informationsanlagen abzuschließen.
4.3. Das monatliche Mietentgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig. Bei tageweiser Vermietung ist das Mietentgelt im Voraus zu bezahlen.

5. Vertragsdauer; Angebot und Zahlungsmodalitäten
5.1. Unsere Angebote sind ab Ausstellung 2 Wochen gültig.
5.2. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die angegebenen Preise sind in € (Euro) und verstehen sich exklusive gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer. Satz- und Druckfehler sowie Änderungen und Fehler vorbehalten. Die vereinbarte Vergütung wird bei Beginn der Werbemaßnahme in voller Höhe in Rechnung gestellt und ist innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist, in Ermangelung einer solchen Frist binnen 14 Tagen vom Kunden zu bezahlen.
Bei der Beauftragung durch den Kunden sind 50% des Gesamtbetrages als Anzahlung bei Vertragsabschluss und 50% des Gesamtbetrages bei Lieferung/Inbetriebnahme jeweils innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
5.3. Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Digilight
5.4. Die Lieferzeit von der Beauftragung durch den Kunden und die Auftragsbestätigung durch Digilight kann unterschiedlich sein. Eine erhöhte Lieferzeit entbindet den Kunden nicht vom Auftrag, sofern diese Überschreitung nicht im Handlungsraum von Digilight liegt.
5.5. Ist keine andere Vertragsdauer vereinbart, so wird der Vertrag unbefristet abgeschlossen.
5.6. Alle Preisangaben sind in Euro, netto.
5.7. Alle unsere Angebote sind exkl. bauliche Tätigkeiten, insbesondere ohne Stromzuleitung, Internetzuleitung, Software oder Fundament ausgestellt.
5.8. Die Ware wird auftragsbezogen gefertigt, ein Rücktritt oder eine Stornierung ist nicht möglich.
5.9. Der Fremdwährungskurs für Hardware-Bezug wurde mit dem Angebotsdatum kalkuliert, Schwankungen bis 3% bleiben unberücksichtigt. Bei Schwankungen >3% kann auch der erhöhte Preis bei Lieferung an den Kunden weiter gegeben werden.
5.10. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist Digilight vorbehaltlich seiner weiteren Rechte befugt, Verzugszinsen von 8%p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Anderweitige Zahlungsmodalitäten bedürfen einer gesonderten Absprache.

6. Inhalte und Programmgestaltung
6.1. Medieninhaber und damit inhaltlich verantwortlich für die Inhalte und das Programm auf den digitalen Informationsanlagen ist der Kunde.
6.2. Digilight erbringt sämtliche Dienste jeweils nach Maßgabe der bestehenden technischen, wirtschaftlichen, betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten. Digilight haftet nicht für allfällige Unterbrechungen, Störungen, Verspätungen, Löschungen, Fehlübertragungen oder einen Speicherausfall.
6.3. Digilight ist berechtigt, die Dienste aus internen Gründen, etwa zu Wartungszwecken, für eine angemessene Zeit zu unterbrechen. Insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind (zb Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc) kann es zu einer zeitweiligen Beschränkung der Dienste kommen. Der Kunde erklärt, daraus keine Ansprüche abzuleiten, die Digilight wird im Gegenzug auf eine schnelle Störungsbeseitigung hinwirken.
6.4. Digilight haftet für Schäden, sofern Digilight Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vom Kunden nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
6.5. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen und Zinsenverlust und von Schäden Dritter aus Ansprüchen gegen den Kunden sind in jedem Fall ausgeschlossen.

7. Garantie & Gewährleistung
7.1. Um Ihre Anlage auch in den nächsten Jahren in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, empfehlen wir eine Service- und Wartungsvereinbarung mit Digilight abzuschließen.
7.2. Wird keine Service- und Wartungsvereinbarung mit Digilight abgeschlossen, so kann per Fernwartung eine Behebung einer Störung versucht werden. Gerne können Sie sich innerhalb der Betriebszeiten auch an unser Technik-Team wenden (content@digilight.at) . Eine Liste mit den für zuständigen Ansprechpartnern finden Sie im Anhang.
7.3. Wir weisen darauf hin, dass ein Garantie- und Gewährleistungsanspruch für unsere Geräte nur bei ordnungsgemäßer und laufender nachweisbar Wartung durch fachkundiges Personal, vereinbart wird.

8. Gerichtsstand und Sonstiges
8.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
8.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Vertragsteile verzichten auf Irrtumsanfechtung im Wege sowohl der Klage als auch der Einrede.
8.3. Ergänzungen und Abänderungen, sowie Änderungen in Art und Umfang der Nutzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftbarkeitserfordernis.
8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommen.
8.5. Allfällige Gebühren, Kosten und Steuern im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages gehen zu Lasten von Digilight.
8.6. Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht.
8.7. Beide Seiten verpflichten sich diesen Vertrag mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf etwaige Rechtsnachfolger zu überbinden. Ein Solcher Rechtsübergang ist jeweils dem Vertragspartner anzuzeigen.

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